Das Bundesministerium der Finanzen plant vor dem Hintergrund des seit 2018 laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens eine Neuregelung von § 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) „Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“. Ein Diskussionsentwurf ging dem BVBC Ende Juli zu (vgl. BVBC-News vom 18.08.2022). Per Stellungnahme appelliert der Verband jetzt an Ministerium und EU, das Gesetz grundlegend anzupassen.
Stellungnahme: Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen - Neuregelung des § 4 StBerG; Anhörung zum Diskussionsentwurf
Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister,
sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank für die Übersendung des Diskussionsentwurfs für eine Änderung des § 4 StBerG. Mit diesem Schreiben nehmen wir als Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. dazu in der Folge Stellung.
Executive Summary Die vorgeschlagenen Änderungen des § 4 und des § 4a StBerG lösen nicht das von der EU-Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 19.7.2018 – Vertragsverletzung Nr. 2018/2171 – angesprochene Kernproblem der Inkohärenz des deutschen Steuerberatungsrechts. Zudem ist es mit einer Reform der § 4, 4a StBerG nicht getan, da die inhaltliche Kritik der Kommission sich auch auf die Regelungen des StBerG zu den in § 6 Nr. 4 und § 8 genannten Berufsgruppen übertragen lässt. Die angebliche Liberalisierung des StBerG findet somit nur auf dem Papier statt. Tatsächlich werden alte Besitzstände gewahrt und die eigentlichen Probleme des deutschen Steuerberatungsrechts werden ignoriert. Die Freiheitsrechte der von uns vertretenen Buchhalter*innen, Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen bleiben erneut auf der Strecke. |
Im Einzelnen:
I. Gründe für die Inkohärenz des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
Die Inkohärenz des StBerG hat nach zutreffender Auffassung der Kommission vor allem zwei Gründe (vgl. S. 10 f. des Aufforderungsschreibens):
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes in § 1 StBerG ist sehr allgemein gehalten. Er umfasst somit eine Vielzahl von sehr verschiedenen Tätigkeiten, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen steuerrechtlichen Komplexität.
- Gleichzeitig werden diesen Tätigkeiten aber einem umfassenden und pauschalen Verbot unterworfen, so dass sie ausschließlich von solchen Personen ausgeführt werden dürfen, die eine Vollqualifikation nach § 3 StBerG erworben haben.
Das StBerG differenziert mithin nicht ausreichend nach der steuerrechtlichen Komplexität der konkreten Tätigkeiten einerseits und der fachlichen Qualifikation der diese Tätigkeiten jeweils ausführenden Personen andererseits.
Die vom StBerG ausgehenden Verbote reichen somit sehr viel weiter als das im konkreten Einzelfall für einen kohärenten Schutz der Steuerrechtspflege notwendig ist.
Zwar sieht das StBerG auch Ausnahmen von dem grundlegenden Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen vor, doch sind diese nicht dazu geeignet, die grundlegende Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen aufzuheben.
II. § 4 StBerG-E beseitigt die bestehende sachliche Inkohärenz nicht
Die von der Kommission insoweit unmittelbar angesprochene Ausnahmeregelung ist § 4 StBerG.
1. Inkohärenz des aktuellen § 4 StBerG
Im aktuellen § 4 StBerG werden zahlreiche Berufsgruppen aufgeführt, die ausnahmsweise zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ohne dass sie dazu einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedürfen oder den besonderen Anforderungen an die steuerrechtliche Berufsqualifikation genügen müssen.
Die Regelung ist abschließend formuliert und schließt somit von vornherein viele Berufsgruppen aus, deren Tätigkeiten ebenfalls praktische Fragestellungen des Steuerrechts umfassen.
Zudem knüpft die Ausnahmeregelung nicht an eine entsprechende steuerrechtliche Vorbildung der angesprochenen Personen an. Wie weit die Ausnahmeerlaubnisse jeweils reichen, wird in § 4 StBerG allenfalls nur angedeutet. Das Gesetz verweist insoweit auf die Rahmenbedingungen der jeweiligen Berufe und Tätigkeitsbereiche, ohne das näher zu konkretisieren. Hier fehlt es mithin an jeder näheren Differenzierung nach der Komplexität der jeweiligen Tätigkeiten und nach der steuerrechtlichen Vorbildung der angesprochenen Berufsgruppen.
Den Regelungen der §§ 1, 3, 4 und 5 StBerG liegt mithin kein kohärentes System zugrunde, um das Ziel des Schutzes der Steuerrechtspflege in angemessener und verhältnismäßiger Art und Weise zu erreichen.
2. Die geplante Neufassung des § 4 StBerG-E
Die beabsichtigte Neuregelung des § 4 StBerG-E beseitigt diese Inkohärenz nicht, da sich die beabsichtigten Änderungen auf die Streichung des abschließenden Katalogs von berufsbezogenen Einzelausnahmen und die Einführung einer an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) angelehnten Generalklausel beschränken. Wie die Begründung des Gesetzesentwurfs deutlich macht, soll der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift durch den Verzicht auf eine abschließende Aufzählung von Berufsgruppen nur persönlich, nicht aber sachlich erweitert werden.
Somit bleibt es bei den bestehenden sachlichen Inkohärenzen, auf die die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben aufmerksam gemacht hat. Insbesondere bleiben den steuerberatenden Berufen auch weiterhin solche Tätigkeiten vorbehalten, deren Verbot zum Schutz der Steuerrechtspflege gar nicht notwendig ist, da für ihre sachgerechte Durchführung eine steuerberatende Vollqualifikation nicht erforderlich ist.
So verweist die Kommission in Ihrem Aufforderungsschreiben vom 19.7.2018 (dort S. 11, oben) zur Illustration der sachlichen Inkohärenz beispielhaft auf den Fall der Energieprüfer*innen. Nach dem bisherigen § 4 und auch nach § 4 StBerG-E dürfen diese Personen zwar eine allgemeine Hilfeleistung in Steuersachen anbieten, wenn sie mit ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang steht oder eine Nebenleistung zum Berufsbild darstellt. Allerdings dürfen sie für ihre Kund*innen keine spezifischen Anträge auf Energiesteuerentlastung ausfüllen oder diese übermitteln, und das, wie die Kommission wörtlich ausführt, „obwohl es sich bei dieser Aufgabe hauptsächlich um ein Einsetzen der Prüfdaten in den Antrag handelt“.
3. Sachliche Inkohärenz des StBerG wird nicht adressiert
Das ist nur ein Beispiel von vielen. Das StBerG wird somit auch auf Basis der geplanten Änderungen des § 4 StBerG weiterhin solche geschäftlichen Hilfeleistungen in Steuersachen verbieten, für deren Durchführung eine Vollqualifikation nicht erforderlich ist. Dabei hatte die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben (S. 11, unten) insoweit auch ausdrücklich auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-79/01 (Payroll services) verwiesen und ausgeführt, die von ihr gerügte Inkohärenz des deutschen Steuerberatungsrechts beruhe insbesondere auch „auf den Zweifeln, dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex sind, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erfordern.“
Das wird von den geplanten Änderungen des StBerG an keiner Stelle auch nur im Ansatz adressiert.
4. Zwischenfazit
Der Entwurf für eine Neufassung des § 4 StBerG befasst sich ausschließlich mit den Fragen des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Ausnahmevorschrift.
Die Kommission hat die Inkohärenz des deutschen StBerG aber ausdrücklich auch und gerade mit der sachlichen Reichweite des Verbots der geschäftlichen Hilfe in Steuersachen begründet und dazu ausgeführt, dass dieses Verbot auch solche geschäftlichen Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst, für deren Durchführung eine Vollqualifikation nicht erforderlich ist.
Diese von der Kommission geäußerte Kritik an der überbordenden sachlichen Reichweite des deutschen Steuerberatungsrechts wird vom Gesetzesentwurf vollständig ignoriert.
IV. Gesetzliche Regelungen ignorieren berufliche Qualifikation
Die von der Kommission gerügte sachliche Inkohärenz ist nicht auf den Regelungsbereich des § 4 StBerG und seiner geplanten Nachfolgenorm beschränkt. Sie ist vielmehr den allgemeinen Regelungen des StBerG inhärent und erstreckt sich vor allem auch auf die in den §§ 6 Nr. 4, 8 StBerG genannten Berufsgruppen der Buchhalter*innen, der geprüften Bilanzbuchhalter*innen sowie der Steuerfachwirt*innen.
Diese Berufsgruppen erlangen durch ihre jeweiligen Ausbildungen eine fachliche Qualifikation, die diejenigen der in § 4 adressierten Berufsgruppen und Vereinigungen entweder entspricht oder in vielen Fällen sogar deutlich übertrifft. Trotzdem findet diese fachliche Qualifikation im Regelungssystem des StBerG, insbesondere in § 6 Nr. 4 StBerG keine ausreichende Berücksichtigung.
1. Lang bekannte Inkohärenz der gesetzlichen Regelung
Diese Inkohärenz der gesetzlichen Regelung ist seit langem bekannt. Trotzdem wird das Aufforderungsschreiben der Kommission von der Bundesregierung nicht zum Anlass genommen, die seit langem notwendige Liberalisierung des deutschen Steuerberatungsrechts in Angriff zu nehmen.
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens fand eine ausführliche Diskussion dieser Problematik zuletzt in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre anlässlich des „Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ statt. Hatte der damalige Referentenentwurf für das Gesetz noch Befugniserweiterungen für die von uns vertretenen Berufsgruppen vorgesehen, wurden diese im Regierungsentwurf wieder gestrichen.
Zu dieser Streichung und zu dem damit verbundenen Festhalten an der bestehenden Inkohärenz des StBerG hatte damals beispielsweise der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) mit Schreiben vom 07.01.2008 ausführlich und treffend Stellung genommen. Verwiesen sei auch auf die diversen Äußerungen des BVBC in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten. Wir verweisen zudem auf die ausführlichen Anhänge zu der hier vorliegenden Stellungnahme.
Die damalige Diskussion muss hier nicht im Einzelnen wiederholt werden. Die Argumente gelten noch immer. Die folgenden grundlegenden Hinweise sollen genügen.
2. Insbesondere: Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen
Die Inkohärenz des deutschen Steuerberatungsrechts trifft geprüfte Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen besonders schwer.
Zu den für Bilanzbuchalter*innen vorgesehenen steuerrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten gehört insbesondere das selbstständige (!) Anfertigen von Jahresabschlüssen sowie von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen, und zwar basierend sowohl auf Kenntnissen des nationalen als auch des internationalen Steuerrechts (vgl. §§ 2, 7 BibuBAProFPrV). Auch Steuerfachwirt*innen werden umfassend im allgemeinen und besonderen Steuerrecht ausgebildet geprüft, was u. a. die Buchführung und Rechnungslegung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht umfasst.
Aus diesem Grund sind geprüfte Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen sehr gefragte Fachkräfte in Unternehmen und in Steuerberatungskanzleien. Dort übern sie auch diejenigen Tätigkeiten aus, für die sie ausgebildet sind.
Dennoch verbietet ihnen das StBerG weiterhin, diese Fähigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit auszuüben, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits vor über 40 Jahren festgestellt hat, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht zwischen dem selbstständig und dem unselbstständig ausgeübten Beruf unterscheidet.
3. StBerG lässt fachliche Qualifikation unberücksichtigt
Sind geprüfte Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen selbstständig tätig, werden sie vom StBerG in ihren Befugnissen Buchhalter*innen im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG gleichgestellt. Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Qualifikation verfügen beide Berufsgruppen jedoch über fachliche Qualifikationen, die weit über das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen (vgl. § 6 Nr. 4 StBerG) hinausgehen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da eine bessere Ausbildung auch einen besseren Schutz der Steuerrechtspflege gewährleistet.
Das StBerG knüpft mithin auch an dieser Stelle nicht stringent an die fachliche Qualifikation und die Schwierigkeit der einzelnen Tätigkeiten an, was ein weiterer Beleg für die von der Kommission gerügte Inkohärenz ist.
V. Zu den uns gestellten Fragen
Sie haben darum gebeten, auch auf die folgenden Fragen einzugehen:
- Welche Hilfeleistungen in Steuersachen werden nach dem geltenden § 4 StBerG in Ihrem Zuständigkeitsbereich bzw. von den von Ihnen vertretenen Berufsgruppen erbracht (beispielhafte Aufzählung)?
- Welche Hilfeleistungen in Steuersachen könnten nach Ihrer Auffassung durch eine Generalklausel (vgl. beigefügten Diskussionsentwurf) neu hinzukommen?
Zu erstens:
Hilfeleistung in Steuersachen ist selbstständig tätigen Buchhalter*innen, geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen nach derzeitiger Rechtslage nur im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubt. Sie werden von dem geltenden § 4 StBerG nicht als eigene Berufsgruppe erfasst.
Zu zweitens:
Die Einführung der Generalklausel hat für die von uns vertretenen Berufsgruppen keine Auswirkungen.
Ergebnis:
Die Einführung einer Generalklausel ist nicht dazu geeignet, die von der Kommission kritisierte Inkohärenz und Unverhältnismäßigkeit des deutschen Steuerberatungsrechts zu beseitigen. Diese gründen zum einen darauf, dass die gesetzlichen Regelungen nicht an die steuerrechtliche Komplexität der einzelnen Tätigkeiten anknüpfen, und zum anderen darauf, dass sie die fachliche Qualifikation der betroffenen Personen nicht berücksichtigen.
Das betrifft sowohl die in § 4 StBerG adressierten Berufsgruppen im Allgemeinen als auch die von uns vertretenen Berufsgruppen der Buchhalter*innen, geprüften Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen im Speziellen.
Allein die geplante Änderung des § 4 StBerG und auch die Einführung des geplanten § 4a StBerG sind nicht dazu geeignet, die systematische Inkohärenz des deutschen Steuerberatungsrechts zu beseitigen. Vielmehr muss das Ausnahmensystem des StBerG im Ganzen und müssen insbesondere die Ausnahmen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG kritisch geprüft und reformiert werden. Der Diskussionsentwurf wird dem und damit der im Vertragsverletzungsverfahren ausgeführten Kritik nicht gerecht.
Für die von uns vertretenen Berufsgruppen geht es vor allem um die im Folgenden aufgeführten Tätigkeiten.
- Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung
- Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
- Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten
- Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG)
- Bilanzerstellung (für Betriebe in der Größenordnung von § 267 Abs. 1 HGB)
Diese Tätigkeiten sind noch immer allein den steuerberatenden Berufen vorbehalten, obwohl das zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht erforderlich ist. Die jeweilige steuerliche Komplexität dieser Tätigkeiten rechtfertigt das Verbot angesichts der bei den von uns vertretenen Berufsgruppen vorhandenen fachlichen Qualifikationen nicht. Wir fordern die Bundesregierung daher auf, die grundlegende Systematik des StBerG umfassend zu überprüfen und im Sinne der Kritik der EU-Kommission anzupassen.
Die Stellungnahme als PDF downloaden.
Frühere Beiträge zum Thema:
- 17.10.2018 – EU-Kommission: Steuerberatungsgesetz nicht mit EU-Recht vereinbar
- 03.03.2020 – Mehr Rechte für selbstständige Bilanzbuchhalter: Finanzministerium signalisiert Gesprächsbereitschaft
- 14.07.2020 – Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission: Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll bevorstehen
- 07.10.2020 – Vertragsverletzungsverfahren: BVBC richtet Appell an die EU-Kommission
- 12.02.2021 – Vertragsverletzungsverfahren: BVBC wendet sich mit Partnerverbänden an EU-Kommission
- 12.02.2021 – Vorbehaltsaufgaben am Pranger: Der Steuerberater und sein verzweifeltes Ringen um Macht
- 18.08.2022 – Vertragsverletzungsverfahren: BMF legt Diskussionsentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor