BVBC und WIB begrüßen die geplante Modernisierung der Lohnsteuer-Richtlinien, sehen aber bei Dreijahresfrist, Parkplatzregelung und grenzüberschreitender Beschäftigung noch Konkretisierungsbedarf.
Der Bundesverband der BVBC und das Wissenschaftliche Institut des BVBC (WIB) haben dem Bundesministerium der Finanzen am 21. August eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027 übermittelt. Der Entwurf soll die geltenden Richtlinien an gesetzliche Änderungen, aktuelle Rechtsprechung und zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsanweisungen anpassen.
Grundsätzlich bewerten BVBC und WIB die Überarbeitung positiv. Das gilt insbesondere für die stärkere Öffnung digitaler Verfahren: An mehreren Stellen soll die bisher erforderliche Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Erklärungen und Anträge können damit leichter in digitale Personal- und Abrechnungsprozesse eingebunden werden. Bei drei Regelungen sehen beide jedoch noch Potenzial für Vereinfachungen und zusätzliche Klarheit.
Dreijahresgrenze auf den Prüfstand
Das betrifft zunächst die Erklärung zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Nach dem Entwurf soll diese künftig in Textform abgegeben und bis zum Widerruf berücksichtigt werden können – allerdings höchstens für drei Kalenderjahre.
BVBC und WIB begrüßen die digitale Vereinfachung, stellen aber die starre zeitliche Begrenzung infrage. Bleiben die maßgeblichen Verhältnisse unverändert, muss nach Ablauf der drei Jahre dennoch eine neue Erklärung eingeholt werden. Angeregt wird deshalb zu prüfen, ob die Erklärung grundsätzlich bis zum Widerruf oder bis zur Abgabe einer geänderten Erklärung gelten kann. Sollte die Dreijahresgrenze aus steuerfachlichen Gründen erforderlich sein, sollte dies für die praktische Anwendung nachvollziehbar erläutert werden.
Parkplätze: Was bedeutet „Belegschaft als Gesamtheit“?
Praktische Fragen wirft auch die geplante Neuregelung zur Überlassung von Park- und Einstellplätzen auf. Nach dem Entwurf sollen zusätzlich zum Arbeitslohn überlassene Stellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe nicht als Arbeitslohn gelten, wenn sie der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet werden. Eine individuelle Zuordnung – beispielsweise über das Kennzeichen – soll dem nicht entgegenstehen.
Offen bleibt damit allerdings ein in vielen Unternehmen typischer Fall: Was gilt, wenn die Parkplätze grundsätzlich allen Beschäftigten nach einheitlichen Regeln zur Verfügung stehen, ihre Zahl aber nicht für die gesamte Belegschaft ausreicht? BVBC und WIB regen hierzu ein konkretes Praxisbeispiel in den Richtlinien an.
Darüber hinaus sollte die neue lohnsteuerliche Regelung auch mit Blick auf ihre umsatzsteuerlichen Bezüge geprüft werden. Die Stellungnahme verweist dabei insbesondere auf angemietete Stellplätze außerhalb des Betriebsgeländes, Kostenbeteiligungen von Beschäftigten und damit zusammenhängende Fragen des Vorsteuerabzugs. Ziel ist eine abgestimmte Betrachtung der unterschiedlichen steuerlichen Folgen in der betrieblichen Praxis.
Grenzüberschreitende Beschäftigung: Bestehende Hinweise besser verknüpfen
Der dritte Punkt betrifft die beschränkte Steuerpflicht bei grenzüberschreitender Tätigkeit. R 39.4 soll künftig ausdrücklich auch Konstellationen erfassen, in denen Beschäftigte einzelne Arbeitstage außerhalb Deutschlands verbringen, Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung aber ein Besteuerungsrecht zusteht. Der Entwurf nennt dabei auch tageweise Tätigkeiten im Homeoffice.
Da für die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeit bereits umfangreiche BMF-Anwendungsschreiben bestehen, sehen BVBC und WIB keinen Bedarf für eine erneute allgemeine Darstellung der Grundsätze. Stattdessen sollte R 39.4 auf die bestehenden Verwaltungsanweisungen verweisen und gegebenenfalls um ein gezieltes Beispiel für die nun ausdrücklich erfasste Fallkonstellation ergänzt werden.
Die vollständige gemeinsame Stellungnahme von BVBC und WIB steht hier zum Download zur Verfügung


